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Ecopop ist die einzige Umweltorganisation in der Schweiz, welche sich auf Bevölkerungswachstum fokussiert.
Die Statuten von Ecopop regeln die Vereinsorganisation.
STATUTEN
Genehmigt an der Mitgliederversammlung vom 2. April 2011
I. ALLGEMEINES
ART. 1 NAME
Unter dem Namen «ECOPOP, Vereinigung Umwelt und Bevölkerung» besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB.
Der Sitz des Vereins wird vom Vorstand festgelegt.
ART. 2 ZWECK
Der Verein hat zum Zweck, in Zusammenarbeit mit der Wissenschaft:
– der Öffentlichkeit den kausalen Zusammenhang zwischen Bevölkerungsdichte einerseits und der Gefährdung unserer Umwelt andererseits zum Bewusstsein zu bringen.
– Mittel und Wege zu suchen und bekannt zu machen, um umweltgefährdende Entwicklungstendenzen zu bekämpfen, namentlich die Bevölkerungszahl in der Schweiz und weltweit langfristig auf ein umwelt- und sozialverträgliches Niveau zu senken.
Die ECOPOP distanziert sich klar von fremdenfeindlichen und rassistischen Ansichten.
ART. 3 TÄTIGKEIT
Der Verein sucht seinen Zweck namentlich durch folgende Tätigkeiten zu erreichen:
– Durchführung von Arbeitstagungen
– Vorträge
– Erarbeitung und Verbreitung von Publikationen
– Förderung der freiwilligen Familienplanung weltweit
– Eingaben an die Behörden
– Eingaben an die Medien
– Zusammenarbeit mit Organisationen, welche ähnliche Ziele verfolgen.
Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.
ART. 4 MITGLIEDSCHAFT
Mitglieder können natürliche oder juristische Personen gleich welcher Nationalität, Konfession oder politischen Zugehörigkeit werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Eine weitergehende persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung oder durch erstmalige Zahlung des Mitgliederbeitrags. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen.
Der Austritt kann jederzeit durch eine schriftliche Austrittserklärung erfolgen; die Beitragspflicht erlischt dabei auf Ende des laufenden Jahres.
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn während zweier aufeinander folgender Jahre der Mitgliederbeitrag nicht bezahlt wird.
Mitglieder können aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden, namentlich wenn sie
– den Interessen des Vereins zuwiderhandeln;
– das Ansehen der ECOPOP in der Öffentlichkeit beeinträchtigen;
– öffentlich Äusserungen abgeben oder Aktivitäten entfalten, die den Grundsätzen, wie sie in den Publikationen der ECOPOP zum Ausdruck kommen, zuwiderlaufen.
II. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
ART. 5 EINBERUFUNG
Die Mitgliederversammlung wird mindestens alle zwei Jahre einberufen, im Übrigen auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens 10 Mitgliedern.
ART. 5A URABSTIMMUNG
Die Mitgliederversammlung kann, wenn der Vorstand es als notwendig erachtet, durch eine Urabstimmung ersetzt werden.
(Erläuterung: Eine Urabstimmung ist eine schriftliche Abstimmung. Sie ist dem Beschluss einer Mitgliederversammlung gleichgestellt.)
Die Einladung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder mindestens 21 Tage vorher.
ART. 6 ZUSTÄNDIGKEIT
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende Befugnisse:
– Wahl und Abberufung des Präsidenten/der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Kontrollstelle
– Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstandes, insbesondere Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten/der Präsidentin
– Festlegung des Mitgliederbeitrags
– Abnahme der Jahresrechnung
– Statutenänderungen
– Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern
Anträge der Mitglieder müssen spätestens 12 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand eingereicht werden.
ART. 7 ABSTIMMUNGEN
Abstimmungen sind offen durchzuführen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.
Das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen entscheidet.
Der/die Vorsitzende hat kein Stimmrecht, aber den Stichentscheid.
Für Statutenänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
ART. 8 BRIEFLICHE ABSTIMMUNGEN
Auf Beschluss des Vorstandes können briefliche Abstimmungen durchgeführt werden. Die Abstimmung ist gültig, sofern mindestens 25 Prozent der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.
Das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen entscheidet.
Für Statutenänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Der Vorstand hat kein Stimmrecht. Der Präsident/die Präsidentin hat den Stichentscheid.
ART. 9 WAHLEN
Wahlen sind geheim durchzuführen, ausgenommen stille Wahlen.
Mehrere Angehörige eines Organes können in corpore gewählt werden; für das Präsidium des Vereins ist in jedem Fall eine gesonderte Wahl durchzuführen.
Das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen entscheidet.
Der/die Vorsitzende hat kein Wahlrecht, aber den Stichentscheid.
III. VORSTAND
ART. 10 BESTAND
Der Vorstand besteht aus Präsident(in), Sekretär(in), Kassier(in) und mindestens 2 Beisitzer(inne)n.
Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Vorstandssitzungen werden entschädigt mit einem Ansatz, welcher von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
ART. 11 WAHL
Die Wahl erfolgt für die entsprechende Funktion. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Amtsdauer kann der Vorstand für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine provisorische Ersatzwahl treffen.
ART. 12 ZUSTÄNDIGKEIT
Der Vorstand erledigt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht anderen Organen übertragen sind.
Er kann Arbeitsgruppen und Kommissionen einsetzen und deren Mitglieder zur Mitarbeit ohne Stimmrecht im Vorstand beiziehen.
Er entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern.
ART. 13 ZEICHNUNGSBERECHTIGUNG
Für den Verein zeichnen rechtsgültig Präsident(in) oder Sekretär(in) je zu zweien mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Für die laufenden administrativen Geschäfte zeichnen Präsident(in), Sekretär(in) oder Kassier(in) je einzeln. Vorbehalten bleibt die Erteilung besonderer Zeichnungsberechtigungen durch den Vorstand im Einzelfall.
ART. 14 SEKRETARIAT
Das Sekretariat steht unter der Leitung des Sekretärs/der Sekretärin. Es erledigt die administrativen Arbeiten. Der Ort des Sekretariats wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
IV. KONTROLLSTELLE
ART. 15 RECHNUNGSREVISOR(INN)EN
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisor(inn)en und einem Ersatzrevisor bzw. einer Ersatzrevisorin. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Ein(e) Revisor(in) darf das Amt während maximal vier aufeinander folgenden Amtsperioden ausüben.
V. VERSCHIEDENES
ART. 16 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Der Verein wird aufgelöst, wenn sich in einer brieflichen Abstimmung zu dieser Frage nicht mindestens 15 Mitglieder für die Weiterführung aussprechen. Diese Abstimmung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung oder auf Antrag von 10 Prozent der Mitglieder.
Vorbehalten sind die gesetzlichen Auflösungsgründe.
Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Hierüber beschliesst der Vorstand. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
ART. 17 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Der Verein «ECOPOP» ist identisch mit dem bisher unter dem Namen «Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Bevölkerungsfragen» bestehenden Verein.
Die vorliegenden Statuten wurden durch die Mitgliederversammlung am 2. April 2011 genehmigt. Sie treten gleichzeitig in Kraft und ersetzen die Statuten vom 29. Juni 1971, respektive vom 23. November 1987, mit den durch die Mitgliederversammlungen vom 9. März 1996, 13. März 1997, 10. März 2000, 8. März 2002, 21. März 2009 und 2. April 2011 beschlossenen Änderungen.
Zürich, den 2. April 2011
Der Präsident Der Sekretär
Patrick Felder Albert Fritschi